Allgemeine Geschäftsbedingungen
GPN – Global Private Network Telecommunication GmbH,

Richard-Strauss-Strasse 43, A-1230 Wien

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsbestandteile
§ 2 Begründung des Vertragsverhältnisses
§ 3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
§ 4 Vertragdauer und Vertragsbeendigung
§ 5 Übertragung des Vertragsverhältnisses
§ 6 Leistungsfristen und Leistungsumfang
§ 7 Sicherheitsleistung, Vorauszahlung
§ 8 Zahlungsbedingungen
§ 9 Anschlussbedingungen – allgemein
§ 10 Anschlussbedingungen für alle GPN Telecom  – Telekommunikationsdienste
§ 11 Rechte und Pflichten des Kunden
§ 12 Entstörung
§ 13 Datenschutz und Datensicherheit
§ 14 Einstellung der Leistung, außerordentliche Kündigung durch GPN Telecom
§ 15 Außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden
§ 16 Gewährleistung
§ 17 Software
§ 18 Haftung
§ 19 Schlussbestimmungen
§ 20 Sonderbestimmungen für Domainregistrierungen
§ 21 Sonderbestimmungen für alle Microsoft Hosting Produkte
§ 22 Sonderbestimmungen für alle Microsoft Hosting Produkte – Urheberrechte
§ 23 Sonderbestimmungen für IP-basierende Telefoniedienste (VoIP)
§ 24 Sonderbestimmungen für den nicht IP-basierenden Telefoniedienst (CPS)
§ 25 Sonderbestimmungen für jede Art von Sicherheitslösungen
§ 26 Sonderbestimmungen für GPN Telecom Global Eye 2.0 Dienste

I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Vertragsbestandteile

(1) Sämtlichen Vertragsverhältnissen der GPN – Global Private Network Telecommunication GmbH (nachfolgend kurz: „GPN Telecom“) liegen das von GPN Telecom angenommene Vertragsangebot des Kunden (gilt auch für jedwede Online Bestellung bei GPN Telecom), die jeweils maßgeblichen Leistungs-/Produktbeschreibungen (nachfolgend kurz „LB/PB“), die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“) und die jeweils geltenden Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zugrunde. Die genannten Vertragsbestandteile gelten in der angeführten Reihenfolge mit absteigender Priorität.
Die AGB`s werden in der jeweils geltenden Fassung im Internet unter www.gpn-telecom.net kundgemacht, wo sie online abgerufen werden können und liegen in den Geschäftsstellen von GPN Telecom zur Einsichtnahme auf.

(2) Als „Kunden“ im Sinne dieser AGB gelten „Unternehmer“ im Sinne dieser AGB für die das Geschäft mit GPN Telecom zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.

(3) Die Anwendung von AGB des Kunden ist ausgeschlossen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden verpflichten GPN Telecom selbst dann nicht, wenn GPN Telecom diesen nicht widerspricht. GPN Telecom ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu betrauen. Vertriebspartner, Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer von GPN Telecom sind genauso wie andere Erfüllungsgehilfen von GPN Telecom nicht bevollmächtigt, von den AGB und LB/PB abweichende Vereinbarungen zu treffen und Zahlungen entgegenzunehmen.

(4) Für Kunden gilt, dass von den AGB abweichende Vereinbarungen nur gültig sind, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

§ 2 Begründung des Vertragsverhältnisses

(1) Das Vertragsverhältnis wird aufgrund einer schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Angebotsanfrage des Kunden und der Annahme durch GPN Telecom begründet. Erfolgt die Annahme nicht ausdrücklich gilt die tatsächliche Leistungs-bereitstellung durch GPN Telecom als Annahme. Für die schriftliche Angebotslegung hat der Kunde grundsätzlich das hierfür vorgesehene Bestell/Kontaktformular bzw. die hierfür vorgesehenen Schritte der Online Anmeldung auf der Website der GPN Telecom (www.gpn-telecom.net) zu verwenden. GPN Telecom kann die Annahme des Angebots ablehnen, wenn ein Anschluss oder Telekommunikationsdienst aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht hergestellt werden kann. In besonderen Fällen entsteht das Vertragsverhältnis im Wege einer schriftlichen Angebotslegung durch GPN Telecom und der ausdrücklichen schriftlichen Annahme des Angebots durch den Kunden. Generell gilt jedoch die Online Bestellung der Produkte und Dienstleistungen der GPN Telecom als Vertragsverhältnis im Fernabsatz.

(2) Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, bei Angebotslegung und bei Online Bestellung im Internet der Dienstleistungen und Produkte der GPN Telecom sowohl alle nötigen Angaben über seine Identität zu machen als auch eine gültige Kreditkartennummer, Bankdaten (Kontoinhaber, IBAN, BIC) und eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID – als Nachweis für seine Unternehmereigenschaft) online einzutragen. Damit stimmt der Kunde der Einladung zur Angebotslegung durch die Online verfügbaren Informationen zu AGB der GPN Telecom Angebots-legung zu und ein Vertragsverhältnis kommt im Fernabsatz zustande. Weiters hat der Kunde auf Verlangen von GPN Telecom in besonderen Fällen eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben. Bei der Online-Anmeldung und der Bestellung via Telefon sind diese oder andere Unterlagen, die zur Identifikation des Kunden geeignet sind, auf Verlangen von GPN Telecom oder deren Erfüllungsgehilfen vorzulegen bzw. zu übermitteln. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, so ist GPN Telecom ebenfalls berechtigt, kein Vertragsverhältnis zu begründen.

(3) GPN Telecom ist berechtigt,

a) in begründeten, besonderen Fällen die Annahme des Angebots von einer Sicherheitsleistung des Kunden in einer von GPN Telecom festzulegenden Form (z.B. Kaution, Bankgarantie, etc.) oder von einer Entgeltvorauszahlung abhängig zu machen;

b) jederzeit die Angaben des Kunden und dessen Kreditwürdigkeit durch Einholung von Auskünften von anerkannten Organisationen (Kreditschutzverband, Verifizierung der UID-Nummer des Kunden etc.) zu überprüfen;

c) in begründeten Fällen das Angebot abzulehnen. Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn
– der Kunde mit Entgeltzahlungen aus einem bestehenden, früheren oder anderem Vertragsverhältnis mit GPN Telecom oder einem im Sinne des UGB verbundenen Unternehmens der GPN Telecom-Gruppe in Österreich oder weltweit im Rückstand ist oder war, oder
– unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind, oder
– aufgrund anderer Umstände begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen oder
– der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde den Anschluss und/oder Telekommunikationsdienst der GPN Telecom missbraucht hat oder missbrauchen wird, oder
– der Kunde bzw. sein Vertreter minderjährig ist oder seine Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Zustimmungs- bzw. Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Vormund, Sachwalter etc.) vorliegt.

§ 3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages

(1) GPN Telecom ist berechtigt, die Leistungs- /Produktbeschreibungen und AGB unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der in diesen AGB festgelegten Bedingungen zu verändern oder anzupassen. Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von Vertragsbestandteilen oder Entgelten werden, soweit in diesen AGB für einzelne Produkte nichts anderes bestimmt ist, unmittelbar gemäß § 1 dieser AGB kundgemacht.

(2) Der Kunde wird unmittelbar vor In-Kraft-Treten über die wesentlichen Inhalte der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen in geeigneter Form informiert. Der Kunde ist in diesem Fall gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des TKG berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung kostenlos schriftlich zu kündigen. Die Verständigung des Kunden kann auch per E-Mail an die von GPN Telecom bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte oder vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Die Kündigung des Kunden gegenüber GPN Telecom ist wirkungslos, wenn sich GPN Telecom binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Kunden auf eine Vertragsänderung zu verzichten.

(3) Die vereinbarten Preise unterliegen einer jährlichen Indexanpassung auf der Basis des Verbraucherpreisindex 2005 oder eines nachfolgend an seine Stelle tretenden Index.
Als Bezugsgröße dient die Indexzahl, die von der Statistik Austria für den Monat Juni 2009 verlautbart wurde. GPN Telecom ist berechtigt, wenn die Indexschwankung 2 % übersteigt, die Wert-anpassung zum 1. Jänner des Folgejahres durchzuführen. Im Fall der Preisanpassung gilt der Wert, aufgrund dessen angepasst wurde, als neue Bezugsgröße für zukünftige Änderungen. Die Nichtausübung des Rechts auf Wertanpassung stellt keinen Verzicht auf künftige Anpassungen dar.
Indexanpassungen der Entgelte berechtigten den Kunden nicht zur außerordentlichen Kündigung.

(4) Der Kunde kann Wünsche auf Vertragsänderungen (wie z.B. Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen), Sperraufträge, Änderungen seiner Stammdaten und andere Mitteilungen GPN Telecom schriftlich oder elektronisch via Internet zur Kenntnis bringen, wobei der Kunde die Gefahr des tatsächlichen Zugangs trägt. Änderungswünsche via Internet können nur unter Eintragung bzw. Nennung des Kundenkennworts (Kunden Administrator-Passwort) erfolgen. GPN Telecom ist jedenfalls berechtigt, Änderungswünsche in schriftlicher Form zu verlangen.

(5) Folgt aus einer vom Kunden begehrten Vertragsänderung eine Änderung des Leistungsumfanges, so werden die Entgelte mit dem Zeitpunkt der Änderung des Leistungs-/Produktumfanges angepasst.

§ 4 Vertragdauer und Vertragsbeendigung

(1) Die Verträge über die Dienstleistungen und Produkte der GPN Telecom werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sofern keine andere Mindestvertragsbindung vereinbart wurde, beträgt sie für alle Produkte und Dienstleistungen der GPN Telecom 1 Monat nach Ablauf etwaiger Dienst-leistungs- und Produkt-Testzeiträume. Nach Ablauf einer Mindestvertragsbindung kann das Vertrags-verhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit unter Einhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung schriftlich oder elektronisch via Internet gekündigt werden. Zur Wahrung des Kündigungstermins ist der Postaufgabestempel oder das Datum der elektronischen Änderung am Kunden Administrator Konto maßgeblich.

(2) Vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertrags-bindung ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Wird die Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden während aufrechter Mindestvertragsbindung eingestellt, so hat er die Summe der Grundentgelte sowie der sonstigen festen monatlichen Entgelte bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsbindung zu bezahlen. Die Geltendmachung von darüber hinaus-gehenden Schadenersatzansprüchen von GPN Telecom bleibt davon unberührt.

§ 5 Übertragung des Vertragsverhältnisses

(1) Der Kunde ist nur mit schriftlicher oder elektronischer Zustimmung von GPN Telecom berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrags-verhältnis an Dritte zu übertragen. Für Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche, die bis zum Eintritt entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Kunden auch der neue Kunde als Gesamtschuldner.

(2) Übernimmt ein Dritter gesamtheitlich oder auch nur teilweise die bei der der GPN Telecom abgeschlossenen Vertragsverhältnisse der bestellten Produkte und Dienstleistungen ohne dass GPN Telecom hierzu ihr Einverständnis erklärt hat, so haftet der Kunde ab Übernahme nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen für Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche neben dem Kunden, der aus Vertragsrecht haftet.

(3) Dem eintrittswilligen Dritten werden auf Ersuchen des Kunden die bestehenden Rückstände bis eine Woche vor Anfrage ohne allfällige Rabatte aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis bekannt gegeben. Es kann keine Zwischenabrechnung gelegt werden. Für die Übertragung ist – sofern die jeweiligen Entgeltbestimmungen keinen anderen Wert vorsehen – ein Entgelt in Höhe von Euro 350,00 zu bezahlen.

(4) Im Fall der Vertragsübernahme werden sämtliche Rechte, Pflichten und Ansprüche des bisherigen Kunden auf den neuen Kunden übertragen.

§ 6 Leistungsfristen und Leistungsumfang

(1) Die maximale Frist, innerhalb der ein Anschluss und/oder Dienstleistung von GPN Telecom betriebsfähig bereitzustellen ist, ist der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Von der Leistungsbeschreibung abweichende Leistungs- fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden.

(2) Bei Leistungsverzögerungen, die nicht von GPN Telecom zu vertreten sind und nur vorübergehend auftreten, wie insbesondere bei Störungen oder Ausfällen von Kommunikationsnetzen, höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen oder nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Lieferanten, verlängern sich die Leistungsfristen um den die Dauer des Bestehens dieser Verzögerung entsprechenden Zeitraum.

(3) Kann die Leistung von GPN Telecom aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, ist GPN Telecom zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von GPN Telecom gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält.
In diesem Fall hat der Kunde unbeschadet sonstiger Schadenersatzansprüche die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus.

(4) Die Leistungen werden von GPN Telecom aufgrund der jeweiligen Leistungs-/Produktbeschreibungen und der jeweils vereinbarten Tarife erbracht. GPN Telecom betreibt die angebotenen Produkte und Kommunikationsdienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. GPN Telecom orientiert sich hierbei am jeweiligen Stand der Technik. Die angebotenen Dienste richten sich nach der branchenüblichen Verfügbarkeit.

(5) Wartungsarbeiten und sonstige betriebs-notwendige Arbeiten sowie Netzausfälle und Netzstörungen oder andere unvorhersehbare und von GPN Telecom nicht zu vertretende Ereignisse können zu unvermeidbaren Unterbrechungen bei der Erbringung der Dienste führen und berechtigen GPN Telecom, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen. Ein ununterbrochener Betrieb kann nicht garantiert werden und ist nicht geschuldet. GPN Telecom wird sich jedoch bemühen, Störungen und Unterbrechungen ohne schuldhafte Verzögerung im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zu beheben. Kurzfristige Störungen und Unterbrechungen berechtigen den Kunden nicht automatisch zur Zahlungsminderung.

§ 7 Sicherheitsleistung, Vorauszahlung

(1) GPN Telecom ist vor Angebotsannahme bzw. während des aufrechten Vertragsverhältnisses berechtigt, die Erbringung von Leistungen von einer vom Kunden zu erbringenden Sicherheitsleistung (vorrangig in Form der Kreditkartenabrechnung) und der Vorauszahlung (ebenfalls vorrangig in Form der Kreditkartenabrechnung) in einer von GPN Telecom festzulegenden angemessenen Höhe oder anhand der gültigen Tarifbestimmungen abhängig zu machen. Dies insbesondere, wenn

a) der Kunde mit der Zahlung von bereits fälligen Entgelten mehr als 14 Tage in Verzug ist oder

b) das laufende, noch nicht zur Zahlung fällige Entgelt das Doppelte des vergleichbaren durchschnittlichen Monatsentgeltes des Kunden bzw. vergleichbarer Kunden mit dem gleichen Tarifschema übersteigt oder

c) begründeter Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden besteht.

(2) Die Sicherheitsleistung bzw. die Kreditkarten Sicherheitsleistung im Fernabsatz ist innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsbeendigung und Retournierung des etwaig von GPN Telecom zur Verfügung gestellten Equipments unverzinst zurückzugeben oder mit gegenüber GPN Telecom bestehenden Zahlungsverpflichtungen aufzurechnen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Die anteiligen monatlichen Grundentgelte sowie andere Einmalentgelte werden vorab pro Monat der Leistungsbereitstellung in Rechnung gestellt. Danach werden Grundentgelte und andere feste monatliche Entgelte im Voraus verrechnet. Alle anderen Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung und nach Rechnungslegung, deren Intervall maximal 1 Monat beträgt, prompt nach Rechnungserhalt im Empfangsbereich des Kunden (d.h. auch vor allem, wenn elektronisch zur Verfügung gestellt) ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Wird das Vertragsverhältnis oder eine Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung aus einem nicht zufolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes von GPN Telecom zu vertretenden Grund während eines Kalendermonats beendet, so ist GPN Telecom jedenfalls berechtigt, die vereinbarten monatlichen Grund- und sonstigen festen monatlichen Entgelte jedenfalls für den betreffenden Monat zur Gänze zu verrechnen.

(2) Der Kunde erklärt sich einverstanden, die Bereitstellung der Rechnung in elektronischer Form auf dem entsprechenden Kunden Administrator Konto in den entsprechend dafür vorgesehenen Verzeichnissen aufgrund des Zustandekommens des Vertragsverhältnisses im Fernabsatz zu akzeptieren.
Da die GPN Telecom die Rechnung elektronisch zur Verfügung stellt, ist die Rechnung unmittelbar mit dem Tag zur Zahlung fällig, an dem sie unter gewöhnlichen Umständen abrufbar ist, dies ist in der Regel jederzeit und unmittelbar nach Verständigung der Rechnungslegung möglich. Ausnahmen sind ausschließlich aufgrund von Netzwerkausfällen der GPN Telecom begründet, keinesfalls aber aufgrund von Netzwerkausfällen seitens der Kundenzugänge.

(3) Die Entgelte sind mittels Kreditkarten oder Banküberweisung oder Einziehungsauftrag zu entrichten. Sollte die Bezahlung mit Kreditkarte oder Einziehungsauftrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich sein oder vom Kunden rückgängig gemacht werden, ist GPN Telecom berechtigt, dem Kunden den Bearbeitungsaufwand in der Höhe zu verrechnen, den die jeweilige Bank GPN Telecom vorschreibt. Entgelte sind mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem GPN Telecom die Bestätigung der Bezahlung von dem jeweiligen Kreditkarten- oder Bankunternehmen nachweislich erhalten hat und oder über diese verfügen kann.

(4) GPN Telecom ist berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von Euro 30,00 in Rechnung zu stellen. Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so hat dieser Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a., sowie die tatsächlich angefallenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassoaufwendungen zu bezahlen. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich GPN Telecom vorbehält, die Forderungsverfolgung nach der ersten erfolglosen Mahnung auch an ein Inkassoinstitut bzw. an einen Rechtsanwalt zu übergeben. Weiteres ist GPN Telecom berechtigt, nach erfolglosem Ablauf der vereinbarten Mahnfrist von 14 Tagen bei Nichtbezahlung der dann noch ausstehenden Rechnungen, die vereinbarten Dienstleistungen nach Ablauf der entsprechenden Fristen vorübergehend oder auf Dauer bis zur Bezahlung einzustellen.

(5) Gegen Ansprüche von GPN Telecom kann der Kunde nur mit gerichtlich festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dieses Aufrechnungsverbot erstreckt sich nicht auf Gegenforderungen von Verbrauchern, wenn diese in rechtlichem Zusammenhang mit Forderungen von GPN Telecom stehen oder von GPN Telecom anerkannt wurden sowie im Falle der Zahlungsunfähigkeit von GPN Telecom. GPN Telecom ist berechtigt, eine vom Kunden erlegte Kaution oder bestehende Guthaben gegen allfällige offene Forderungen, aus welchem Titel immer, aufzurechnen. Ist im Fall einer Vertragsbeendigung ein Guthaben des Kunden vorhanden, so werden Guthaben ab Euro 500,00 ausschließlich auf ein vom Kunden bekannt gegebenes Konto überwiesen.

(6) Die Zahlung des Kunden gilt an dem Tag als geleistet, an dem GPN Telecom die Bestätigung der Bezahlung von dem jeweiligen Kreditkarten- oder Bankunternehmen nachweislich erhalten hat oder über diese verfügen kann. In Ermangelung einer ausdrücklichen Widmung durch den Kunden werden Zahlungen gegen die älteste Schuld angerechnet bzw. erfolgt die Widmung bei Vorliegen mehrerer Vertragsverhältnisse nach Wahl von GPN Telecom. Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung tritt erst mit der tatsächlichen Zuordnung zum Kunden ein. Im Fall einer notwendigen manuellen Zuordnung durch GPN Telecom ist GPN Telecom berechtigt, vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von Euro 30,– für jede einzelne Zuordnung zu verlangen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Kunden nicht zu.

(7) Allfällige Einwendungen des Kunden gegen Rechnungen müssen bei GPN Telecom schriftlich binnen 2 (zwei) Wochen nach Rechnungszugang geltend gemacht werden. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb der oben genannten Frist gilt als Anerkennung der Rechnung. Sollten sich nach einer Prüfung durch GPN Telecom die Einwendungen des Kunden als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen einem Monat ab Zugang der Stellungnahme von GPN Telecom, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Streit– oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, oder Zahlungsstreitigkeiten die nicht befriedigend gelöst worden sind) können vom Kunden ebenfalls binnen eines Monats nach Erhalt der Stellungnahme von GPN Telecom zur Kundeneinwendung der entsprechenden Behörde oder Gerichtsbarkeit vorgelegt werden. GPN Telecom wird an einem solchen Verfahren mitwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen und verfügbaren Auskünfte erteilen sowie erforderlichen und verfügbaren Unterlagen vorlegen.
Unabhängig davon kann GPN Telecom den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten 3 Rechnungsbeträge entspricht, sofort fällig stellen. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten. Wenn sich herausstellt, dass die Erhebung von Einwendungen unberechtigt war, wird der Verzug ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit der Forderung berechnet.

(8) Wird ein Abrechnungsfehler festgestellt, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte und lässt sich das richtige Entgelt nicht mehr ermitteln, so wird eine Pauschalabgeltung vorgeschrieben, die sich nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes durch den Kunden während der letzten drei Abrechnungszeiträume bemisst.

(9) Die Verrechnung von Diensten erfolgt zeitanteilig ab dem Tag der Herstellung des Telekommunikationsdienstes bzw. der Erbringung des jeweiligen Dienstes. Liegen aus vom Kunden zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Installation der Software und der etwaigen Hardware bzw. der sonstigen Herstellung des Dienstes nicht vor, ist GPN Telecom berechtigt, neben der Verrechnung aller vertraglichen Dienstleistungen dem Kunden den zusätzlichen Aufwand für weitere Unterstützungsleistungen gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 9 Anschlussbedingungen – allgemein

(1) GPN Telecom erbringt sämtliche Dienstleistungen gemäß den jeweils vereinbarten Leistungs-/Produktbeschreibungen. Die Verrechnung der Herstellung des Telekommunikationsdienstes erfolgt gemäß den jeweils vereinbarten vertraglichen Konditionen mit der GPN Telecom. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kunde für die allfällige Errichtung einer Notstromversorgung und sonstiger Hardwareanforderungen selbst verantwortlich ist, soweit diese nicht ausdrücklich im Leistungsumfang enthalten ist.

(2) Etwaig von GPN Telecom zur Verfügung gestellte Hardware oder sonstiges Equipment bleibt – wenn mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von GPN Telecom und ist bei Beendigung des Vertrages oder einzelner Zusatzdienste an GPN Telecom bei Nichtbezahlung zu retournieren. Eine etwaig dafür gemäß den jeweils gültigen vereinbarten LB/PB und vertraglich vereinbarter TB erlegte Kaution wird unverzinst nach festgestellter mängelfreier Rückgabe sämtlicher Hardware bzw. sonstigen Equipments refundiert. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Retournierung der zur Verfügung gestellten Geräte binnen einer Woche nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht nach, so ist er gegenüber GPN Telecom zur Zahlung einer Konventionalstrafe in einer vertraglich vorher vereinbarten Höhe pro Hardware/Gerät verpflichtet.

(3) Der Herausgabeanspruch der GPN Telecom bei Nichtbezahlung der Hardware an die GPN Telecom oder auf etwaig zur Verfügung gestellte Geräte bleibt neben der vom Kunden erlegten Kaution und neben der Bezahlung einer Vertragsstrafe bestehen. Wertmindernde Mängel, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, hat der Kunde zu ersetzen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, nach Vertrags-beendigung den Zugang zu den im Eigentum von GPN Telecom stehenden Geräten und deren Entfernung durch GPN Telecom nach entsprechender Vorankündigung zu ermöglichen oder die Geräte an die GPN Telecom nachweislich zu retournieren.

(5) Jeder Telekommunikationsdienst der GPN Telecom ist an das bei der Erstregistrierung bekanntgegebene Unternehmen (inkl. der Unternehmensdaten wie UID Nummer und Firmenwortlaut) und die entsprechende Anmelde-person gebunden. Die Verlegungen des Telekommunikationsdienstes (vorrangig Adress-verlegung des Unternehmens) ist jederzeit ohne Zustimmung der GPN Telecom möglich, muss jedoch durch den entsprechenden Administrator des Online Portals auf diesem eingetragen werden. Die Verlegungen von Hardware/Geräte im Eigentum der GPN Telecom sind jedoch nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von GPN Telecom möglich. Im Fall der Verletzung dieser Verpflichtung ist GPN Telecom berechtigt, gemäß § 14 dieser AGB vorzugehen.

§ 10 Anschlussbedingungen für alle GPN Telecom – Telekommunikationsdienste

(1) Voraussetzung für die Erbringung von sämtlichen Telekommunikationsdiensten der GPN Telecom ist eine bestehende Internetverbindung jeder Art durch jene dafür spezialisierten Unternehmen (vorrangig Internet Service Provider oder auch alle anderen Anbieter von Datenverbindungen unterschiedlichster Technologie ins Internet).
Besteht an der Adresse oder im Wirkungsbereich des Kunden kein aktiver Internetanschluss, kann der Kunde keinerlei Telekommunikations-Dienst-leistungen der GPN Telecom verwenden und verwalten.
Die GPN Telecom weist ausdrücklich darauf hin, dass eine funktionstüchtige Internetverbindung weder von GPN Telecom verkauft noch installiert wird. Gegebenenfalls kann jedoch die GPN Telecom dazu Partnerunternehmen namhaft machen. Liegt eine solche Internetverbindung nicht vor, sollte der Kunde in Absprache mit dem Internet Anbindungspartner seines Vertrauens einen solchen Anschluss bestellen bzw. entsprechend einrichten.

(2) Jeder Kunde der GPN Telecom muss weiters eine Internetdomain (z.B. meinname.at, meinefirma.com) zur Verfügung stellen, besitzen oder aber bei GPN Telecom, einem Erfüllungsgehilfen der GPN Telecom oder über andere Anbieter erwerben, da keinerlei Telekommunikationsdienste der GPN Telecom ohne eine entsprechende Internetdomain sinnvoll und möglich sind.

(3) Der Kunde stimmt zu, dass hinsichtlich der Telekommunikationsdienstleistung GPN Telecom auch externe Partner oder Erfüllungsgehilfen für die Domainregistrierung bei GPN Telecom in Anspruch genommen werden und erklärt hiermit, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierzu zur Kenntnis genommen zu haben.

(4) Der Kunde erteilt seine Zustimmung zur Übermittlung der dafür notwendigen personen- und unternehmensbezogenen Daten durch GPN Telecom an die in der Leistungsbeschreibung namentlich genannten externen Partner im Bereich Domainregistrierung, die für die Einbringung, Verrechnung oder Beendigung dieser Leistungen notwendig sind.

(5) Störungen, Mängel oder Schäden im Zusammenhang mit der Telekommunikations-dienstleistung der GPN Telecom sind immer direkt an die GPN Telecom zu melden, alle Internetzugangsdienstleistungen sind immer dem entsprechenden Internetzugangsdienst-Provider direkt zu melden.

§ 11 Rechte und Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde schuldet und haftet für das Entgelt aus Dienstleistungen für alle vertragsgegenständlichen Leistungen der GPN Telecom, die über seine Kunden Administration eingerichtet, bestellt oder in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob die Leistungen mit oder gegen seinen Willen in Anspruch genommen wurden.

(2) Der Kunde hat die ihm von GPN Telecom etwaig überlassene Hardware sorgfältig aufzubewahren und vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Wertmindernde Mängel, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, hat der Kunde zu ersetzen. Im Falle des Verlusts oder Diebstahls ist eine entsprechende Verlust- oder Diebstahlsanzeige schriftlich beizubringen.

(3) Der Kunde hat GPN Telecom Änderungen seiner Firma, seines Namens, seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) oder Firmenbuch-nummer, seiner Anschrift, seiner Rechnungsadresse, seiner E-Mail-Adresse, seiner Kreditkartennummer, seiner Bankverbindung sowie seiner Rechtsform unverzüglich schriftlich oder elektronisch via dem Kunden Administrator Portal mitzuteilen. Erfolgt diese Änderungsmeldung nicht, so gelten Schriftstücke dem Kunden als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Email Adresse gesandt wurden oder in den Empfangsbereich des Kunden-Administrator Kontos oder anderer Online Beauftragter zugestellt werden.

(4) Der Kunde hat GPN Telecom über Verschlechterungen seiner Zahlungsfähigkeit zu informieren und insbesondere die Eröffnung eines Ausgleichs, Konkurses oder sonstigen Schuldenregulierungsverfahrens bzw. die Abweisung eines solchen Verfahrens anzuzeigen.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertraglichen Leistungen missbräuchlich zu verwenden oder in einer Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung oder Schädigung Dritter führt oder für GPN Telecom oder andere Dritte sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Insbesondere verboten sind demnach Spamming, die Speicherung oder Zugänglichmachung von Viren oder sonstigen schädlichen Programmen, das rechtswidrige zur Verfügung stellen von Inhalten, an denen Dritte Urheberrechte innehaben, betriebsschädliche Aktionen, die die Leistung oder die Sicherheit von Servern und/oder Software beeinträchtigen können, die Verwendung unsicherer Online- Skripte oder jede Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur – auch nur potentiellen – Schädigung anderer (Internet-) Teilnehmer. Jedenfalls missbräuchlich ist auch jede in den jeweils gültigen Bestimmungen des TKG aufgezählte Verwendung.

(6) Der Kunde ist berechtigt, die Telekommunikationsdienstleistungen der GPN Telecom in seinem gesamten Unternehmensverbund zu verwenden und selbst jede Person als Kunden Administrator am GPN Telecom Portal zu definieren. Der Kunde ist in jedem Fall für sämtliche Aktivitäten bei allen Benutzern und allen Kunden und Administrator Zugängen (vor allem auch jene, die der Kunde im GPN Telecom Portal selbst vergeben hat) die von seinem Kunden Administrator Portal Zugang ausgehen, verantwortlich und wird GPN Telecom für sämtliche entstandenen entgelt-pflichtige und unentgeltliche Schäden schad- und klaglos halten. Jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe von GPN Telecom Portal Zugangsberechtigungen sind immer und in vollem Umfang durch den Kunden veranlasst und berechtigen die GPN Telecom der Verrechnung der entgeltlichen Telekommunikationsdienste an den Kunden. Eine Weitergabe an Dritte darf nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von GPN Telecom erfolgen.

(7) Der Kunde stellt alle für die Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen kundenseitig erforderlichen Geräte/Hardware, etwaige notwendige bzw. vorhandene Software und Lizenzen sowie Internetzugangsverbindungen selbst zur Verfügung. Etwaig von GPN Telecom zur Verfügung gestelltes Equipment (Test-, Leih oder Miet-equipment der GPN Telecom) und/oder zur Verfügung gestellte Software und Lizenzen wird gesondert geregelt.

(8) Der Kunde verpflichtet sich, GPN Telecom hinsichtlich aller Ansprüche schad- und klaglos zu halten, die sich aus der rechtswidrigen und schuldhaften Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Kunden ergeben, insb. im Zusammenhang mit Verfahren gegen GPN Telecom und/oder die Geschäftsleitung bzw. Mitarbeiter von GPN Telecom wegen übler Nachrede oder Ehrenbeleidigung, nach dem Mediengesetz oder nach dem Urheberrechtsgesetz. Von der vollkommenen Schad- und Klagloshaltung sind insbesondere auch zu zahlende Strafen und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung umfasst.

(9) Der oder die Rechtsnachfolger des Kunden sind verpflichtet, die Rechtsnachfolge des Kunden unverzüglich der GPN Telecom anzuzeigen. Sollte nicht binnen zwei Wochen, nachdem GPN Telecom vom Rechtsnachfolger des Kunden in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen, endet das Vertrags-verhältnis mit dem Übergang der Rechtsnachfolge des Kunden.
Für Entgelte, welche ab dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge des Kunden bis zur Kenntnis der Rechtsnachfolge durch GPN Telecom angefallen sind, haften, soweit gesetzlich zulässig, unbeschadet anderer Bestimmungen der Rechtsnachfolger.

(10) Eine allfällige Vergebührung von Verträgen auf Grundlage dieser AGB trägt der Kunde.

§ 12 Entstörung

(1) Der Kunde hat Störungen unverzüglich an GPN Telecom oder deren Support Hotline zu melden um die Durchführung von Entstörungsarbeiten und/oder Wartungsarbeiten an den Einrichtungen (Hard- und Software) der GPN Telecom zu ermöglichen.
Bei Verletzung dieser Verständigungs- und/oder Mitwirkungspflicht, übernimmt GPN Telecom für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung und/oder Mitwirkung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. Entstörungen erfolgen zu den in den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen genannten Bedingungen.

(2) Die Entstörung durch GPN Telecom ist dem Kunden gesondert zu verrechnen, wenn die Störung in den Räumlichkeiten des Kunden durch diesen oder Dritte verursacht wurde und nicht GPN Telecom bzw. deren Erfüllungsgehilfen zurechenbar sind oder wenn die Störung von einer kundenseitigen Einrichtung oder von einem an die Anlage angeschlossenen Gerät ausgeht, das nicht im Eigentum von GPN Telecom steht. GPN Telecom ist außerdem zur Verrechnung des Entstörungs-versuches berechtigt, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich keine Störung vorliegt.

(3) Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur Bezahlung der monatlichen Entgelte.

§ 13 Datenschutz und Datensicherheit

(1) GPN Telecom ermittelt und verarbeitet Stamm-daten (beispielsweise Unternehmensnamen, Firmenbuch Registrierungen, UID Nummern, Vorname, Familienname, akademischer Grad, Wohnadresse, Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformationen für die Nachricht, Informationen über Art und Inhalt des Vertrags-verhältnisses, sowie Bonität) und im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmungen des TKG Verkehrsdaten sowie andere personen-bezogen Daten, die der Kunde im Rahmen des Vertragsverhältnisses GPN Telecom online zur Kenntnis bringt.

(2) Stamm- und Verkehrsdaten werden für Zwecke der Erbringung der Kommunikationsdienste und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen von GPN Telecom verarbeitet und übermittelt. Stammdaten des Kunden werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder um sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. Verkehrsdaten werden gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des TKG bis zur Klärung offener Entgeltfragen im notwendigen Umfang bis zum Ablauf jener Frist gespeichert, innerhalb der die Rechnung rechtlich angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann bzw. dies aus technischen Gründen wie insbesondere zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Leistung erforderlich ist. Im Streitfall wird GPN Telecom diese Daten unverkürzt der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird GPN Telecom diese Daten nicht löschen. Inhaltsdaten werden von GPN Telecom grundsätzlich nicht gesondert gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird GPN Telecom die gespeicherten Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstemerkmal, wird GPN Telecom die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen.

(3) GPN Telecom ist berechtigt, Daten, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden und für die Eintreibung von Forderungen notwendig sind, an Auskunfteien, Banken, gesetzlich anerkannte Gläubigerschutzinstitutionen und Rechtsanwälte zu übermitteln.
Darüber hinaus können die Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung – bis auf Widerruf durch den Kunden – an die im Sinne des UGB verbundenen Unternehmen der GPN Telecom Gruppe weltweit übermittelt werden.

(4) GPN Telecom wird nach Maßgabe der jeweils gültigen Bestimmungen des TKG zu Verrechnungszwecken Verkehrsdaten des Kunden verarbeiten. Weiteres werden Source-IP und Destination-IP, Logs und Ähnliches soweit dies zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des Netzes, zum Schutz eigner und der Rechner von Dritten erforderlich ist, verarbeitet.

(5) GPN Telecom führt gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des TKG ein Teilnehmerverzeichnis mit Stammdaten wie etwa beispielsweise Unternehmensdaten, Firmenbuch Registrierungen, UID Nummern, Vor- und Familiennamen, akademischem Grad, Adressen, E-Mail- Adressen und Internet-Adressen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben.

(6) Der Kunde erteilt GPN Telecom für den Fall eines Rechnungseinspruchs wegen Mehrwertdiensten oder Zusatzdienstleistungen die jederzeit widerrufbare Zustimmung zur Weitergabe der ihn betreffenden und für dieses Verfahren notwendigen Stamm- und Verkehrsdaten an den Netz- und Dienstbetreiber des Diensteerbringers sowie an den Diensteerbringer.

(7) GPN Telecom ergreift alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen, um gespeicherte Daten gegen unberechtigte Zugriffe zu schützen. Soweit GPN Telecom nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihr obliegende Sorgfalt außer Acht lässt, ist die Geltendmachung von Schäden, die aus widerrechtlichem Zugriff auf die gespeicherten Daten resultieren, ausgeschlossen.

(8) Im Übrigen ist die Datensicherung vom Kunden auch selbst durchzuführen. Um diesen Schutz zu gewährleisten, ist der Kunde vor allem dazu verpflichtet, persönliche Passwörter, Kunden Administrator Zugangsdaten und sonstige Zugangs-daten geheim zu halten. Der Kunde ist weiteres verpflichtet, jeden Verdacht, dass seine Passwörter, Kunden Administrator Zugangsdaten oder sonstigen Zugangsdaten Dritten bekannt geworden sein könnten, unverzüglich GPN Telecom mitzuteilen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen.

(9) Der Kunde ist für die Sicherheit und Absicherung seines Internetzugangsanschlusses, seiner Endgeräte, seines Telekommunikationsdienstes bei der GPN Telecom sowie seines eigenen Netzwerkes selbst verantwortlich, soweit dies nicht einzel-vertraglich anders vereinbart ist.

§ 14 Einstellung der Leistung, außerordentliche Kündigung durch GPN Telecom

(1) GPN Telecom ist unbeschadet weitergehender Rechte gemäß Gesetz oder dieser AGB berechtigt, die Erbringung von Leistungen teilweise oder in weiterer Folge auch ganz einzustellen (Diensteunterbrechung bzw. -abschaltung/Sperre) oder das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, wenn vom Kunden zu vertretende Umstände vorliegen, die die Erbringung von weiteren Leistungen für GPN Telecom unzumutbar machen.
Dies gilt insbesondere wenn

a) der Kunde mit der Zahlung des Entgelts nach vorangegangener Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Diensteunterbrechung oder –abschaltung im Verzug ist,

b) vom Kunden die eingeforderte Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gemäß § 7 dieser AGB nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen erbracht wird,

c) der Anschluss des Kunden von ihm oder einem Dritten missbräuchlich verwendet wird,

d) der Kunde vorsätzlich oder auch unwissentlich störende Telekommunikationseinrichtungen (unabhängig ob Hard- oder Software) bzw., dem Betrieb der GPN Telecom gesamtheitlich oder auch nur teilweise schadende oder zum Schaden an Dritten führende Hard- oder Software verwendet und/oder installiert.

e) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet (oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt) wird oder die Voraussetzungen dafür vorliegen. GPN Telecom kann den Masseverwalter auffordern, für sämtliche Entgelte und Ansprüche welche ab Konkurseröffnung anfallen, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu erbringen. Sofern der Masseverwalter innerhalb der Kündigungsfrist die Sicherheitsleistung, Vorauszahlung oder eine persönliche Haftungserklärung übernimmt wird die Sperre aufgehoben.

f) eine Tatsache vorliegt, die einen sachlich gerechtfertigten Ablehnungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 3 lit c) der AGB darstellt,

g) die Höhe des laufenden errechneten Verbindungsentgelte das Kreditlimit der angegebenen Kreditkarten des Kunden, übersteigt, oder eine Überweisung oder Einzug mangels Deckung nicht durchgeführt wird,

h) der Kunde die Störungsbehebung oder Wartung durch GPN Telecom nicht zulässt,

i) der Kunde Eingriffe in die GPN Telecom Hard- und Software selbst wissentlich oder unwissentlich vornimmt oder durch unberechtigte Dritte vornehmen lässt,

j) der Kunde gegen die vertraglich vereinbarten Regelungen verstößt.

k) die Erbringung der Leistung aus anderen, nicht von GPN Telecom zu vertretenden, insbesondere technischen Gründen unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wird,

l) der Kunde sonstige wesentliche vertragliche Pflichten, wie etwa jene des § 11 Abs. 5 dieser AGB, verletzt, oder

m) gegen gesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere jene des TKG, des Verbotsgesetzes, des Pornografiegesetzes oder des Strafgesetzbuches verstößt.

(2) Die Einstellung der Leistung bzw. Sperre ist innerhalb angemessener Frist aufzuheben, wenn die Gründe für die Sperre weggefallen sind und der Kunde GPN Telecom die Kosten der gerechtfertigten Sperre und deren Aufhebung ersetzt hat. Die gerechtfertigte Sperre entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festen monatlichen Entgelte. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wegen ungerechtfertigter Sperre ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.

(3) Die Entscheidung zwischen sofortiger Vertrags-auflösung einerseits oder bloßer Diensteunterbrechung bzw. -abschaltung andererseits, liegt im Ermessen von GPN Telecom.
GPN Telecom wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund informieren.

(4) Sämtliche oben beschriebenen Fälle der sofortigen Vertragsauflösung, die aus einem Grund erfolgen, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, lassen den Anspruch von GPN Telecom auf die monatlichen Grund- und sonstigen festen monatlichen Entgelte für die vereinbarte Mindestvertragsbindung einerseits sowie auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen andererseits unberührt.

§ 15 Außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden

Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich durch schriftliche Erklärung aufzulösen, wenn der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung enthaltene Leistungsumfang der Telekommunikationsdienstleistungen der GPN Telecom trotz nachgewiesener schriftlicher Aufforderung durch den Kunden über einen Zeitraum von zwei Wochen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten wird.
Eine Änderung, Kündigung oder Erneuerung eines nicht von der GPN Telecom dem Kunden zur Verfügung gestelltem Telekommunikationsdienstes betrifft in keiner Art und Weise den Umfang und das Vertragsverhältnis mit der GPN Telecom. Dies gilt vor allem auch dann, wenn die Einschränkung der Nutzung der GPN Telecom Dienstleistungen und Vertragsverhältnisse auf einen Mangel eines Internetzugangsanschlusses oder sonstiger Telekommunikationsdienstleistungen außerhalb der GPN Telecom Dienstleistungen zurückzuführenden Mängel sind.

§ 16 Gewährleistung

(1) Bei Lieferung von und Leistungen an Hardware und Software (auch wenn diese Bereitstellung der Software online erfolgt) erbringt GPN Telecom die vereinbarten Leistungen in dem der LB entsprechendem Ausmaß. GPN Telecom übernimmt keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Kunden erfüllt werden.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für Hardware der GPN Telecom sechs Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin GPN Telecom den Mangel angezeigt hat.

(3) Gegenüber Unternehmern werden gewährleistungspflichtige Mängel nach dem Ermessen von GPN Telecom entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von GPN Telecom bewirkter Anordnung, ungenügender Einrichtung, Reparatur und Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungs-bedingungen, Überbeanspruchung über die von GPN Telecom angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. GPN Telecom haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen und nicht ihrer Einfluss-sphäre zuzurechnen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, es sei denn der Mangel war bereits bei der Übergabe vorhanden.

§ 17 Software

(1) Bei der Lieferung von eigener oder lizenzierter Software Dritter nimmt der Kunde den Leistungsumfang, die Nutzungsbestimmungen und allfällige Lizenzregelungen dieser Software zur Kenntnis. Für vom Kunden aus dem Internet abgerufene Software, die von GPN Telecom nicht erstellt wurde, übernimmt GPN Telecom keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
Jedenfalls hält der Kunde GPN Telecom vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Kunden zur Gänze schad- und klaglos.

(2) Bei individuell von GPN Telecom erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei GPN Telecom oder deren Lizenzpartnern, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde hat kein Recht auf Herausgabe des Source-Codes. Es ist ihm nicht gestattet, die Software zu verändern.

(3) Die von GPN Telecom für den Kunden erstellte Software basiert auf der Weiterentwicklung eines Open Source Codes aufgrund einer freien Softwarelizenz. Es handelt sich dabei um eine Abspaltung/einen Fork im technischen und ein Derivat im urheberrechtlichen Sinn. GPN Telecom verfügt über sämtliche Rechte an den Änderungen des Source Codes, daher aber nicht über das Urheberrecht am ursprünglichen offenen Source Codes selbst. Die Rechte an den Änderungen des Source Codes bleiben bei GPN Telecom. Eine Weitergabe des weiterentwickelten Source Code an den Kunden erfolgt nicht. Eine Weitergabe zur Nutzung der entwickelten Software ist nicht erforderlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Sofern und soweit die Nutzung der weiterentwickelten Software eine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für den der Weiterentwicklung zugrundeliegenden Source Code bewirkt, obliegt diese Verpflichtung ausschließlich dem Kunden.
Wird GPN Telecom diesbezüglich gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Kunde, GPN Telecom schad- und klaglos zu halten. Das gilt auch für allfällige folgende Weiterentwicklungen/Abspaltungen im technischen Sinne.

(4) GPN Telecom übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Kunden genügt, oder in der vom Kunden getroffenen Auswahl mit anderen Programmen und unter allen Systemkonfigurationen zusammenarbeitet, oder dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen, oder dass alle Softwarefehler behoben werden können, es sei denn dies wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht worden. GPN Telecom übernimmt, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht, weiters keine Haftung für eventuell entstehende Schäden durch eine dem Kunden für Implementierungen oder ähnliche Zwecke zur Verfügung gestellten Software, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von GPN Telecom vor. Der Kunde hat im Rahmen seiner Möglichkeiten jedenfalls an einer allfälligen Schadensvermeidung mitzuwirken und ist selbst dafür verantwortlich, vor Installation sämtliche Programme und Daten auf einen externen Datenträger zu sichern. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung jedenfalls auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.

(5) Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen.

(6) Wird von GPN Telecom gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, der der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, sofort zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard oder Software nicht zum sofortigen Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen.

§ 18 Haftung

(1) Gegenüber Unternehmern haftet GPN Telecom für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (mit Ausnahme von Personenschäden), der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht von GPN Telecom – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht – für jedes schadensverursachende Ereignis (mit Ausnahme von Personenschäden) gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit Euro 3.700,00, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro 40.000,00 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteils-mäßig.

(3) GPN Telecom übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter entstehen.

(4) Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Kunden ist jeder Ersatz für dadurch entstandene Schäden ausgeschlossen.

(5) Für Schäden, die in Zusammenhang mit der Unterstützung des Kunden durch das Support Hotline -Team bzw. den Support von GPN Telecom oder anlässlich der Fernwartung auftreten, haftet GPN Telecom nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(6) Weiters übernimmt GPN Telecom keine Haftung für Verlust oder Veränderung von Daten, die aus der Installation oder Verwendung der vertrags-gegenständlichen Dienste entstehen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GPN Telecom beziehungsweise der von GPN Telecom beauftragten Erfüllungsgehilfen beruhen

(7) Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Kapazitäten der Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung von Dienstleistungen der GPN Telecom kommen. Für diese Fälle ist eine Haftung von GPN Telecom ausgeschlossen, soweit kein grobes Verschulden von GPN Telecom vorliegt.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Rechte und Pflichten von GPN Telecom aus diesem Vertrag können ganz oder zum Teil ohne Zustimmung des Kunden an mit GPN Telecom gemäß UGB verbundene Unternehmen übertragen werden. GPN Telecom wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hinweisen.

(2) Es gilt ausnahmslos österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts und als ausschließlicher Gerichtsstand das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien.

(4) Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.

II. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen des I. Abschnitts dieser AGB gelten die nachstehenden Sonderbestimmungen für die Erbringung bestimmter Leistungen der GPN Telecom.

§ 20 Sonderbestimmungen für Domainregistrierungen

Die vertragsgegenständliche Leistung besteht in der Erbringung der in der Leistungsbeschreibung für Domainregistrierung näher erläuterten Dienstleistungen durch GPN Telecom. GPN Telecom ist berechtigt, sich bei der Erbringung der Leistung eines Erfüllungsgehilfen (Registrar) zu bedienen.

(1) Der Kunde beauftragt GPN Telecom die bestellte Domain im Namen des Kunden bei entsprechenden Erfüllungsgehilfen (Registrar, Domain-Registrierungsstelle) zu registrieren. Durch die Bestellung einer Domain werden zwei Vertragsverhältnisse begründet: Einerseits zwischen GPN Telecom und dem Kunden hinsichtlich der Verwaltung der Domain (DNS Service, Support etc). Andererseits wird hinsichtlich der Registrierung (Delegation) der Domain ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der jeweils zuständigen Erfüllungsgehilfen begründet, in welchem GPN Telecom als bloßer Vermittler im Auftrag des Kunden auftritt. Als Domaininhaber wird ausschließlich der Kunde eingetragen.
Die unterschiedlichen Top Level Domains werden von einer Vielzahl unterschiedlicher Registrierungs-stellen verwaltet. Jede dieser Organisationen zur Vergabe von Domains hat unterschiedliche Bedingungen für die Registrierung und Verwaltung der Top-Level-Domains und der Vorgehensweise bei Domainstreitigkeiten aufgestellt.

(2) Hinsichtlich der Top Level Domains gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen und Vergabe-richtlinien der jeweils zuständigen durch den Erfüllungsgehilfen oder der Registrierungsstelle. Diese werden dem Kunden von GPN Telecom auf Wunsch zugesandt.

(3) GPN Telecom fungiert hinsichtlich der für den Kunden bei den Erfüllungsgehilfen oder der Registrierungsstellen registrierten Domain für die Dauer dieses Vertrages als Verwaltungsstelle. GPN Telecom übernimmt keine Haftung für die von dem jeweiligen Erfüllungsgehilfen oder der Registrierungsstelle gegenüber dem Domaininhaber übernommenen Vertragspflichten.

(4) Der Kunde ist damit einverstanden, dass GPN Telecom oder ein von ihr beauftragter Erfüllungsgehilfe als Rechnungsempfänger für die Domaingebühren bei der zuständigen Registrierungsstelle angeführt wird und die Domaingebühren direkt an GPN Telecom bzw. ihren Erfüllungsgehilfen verrechnet werden.
Die Verrechnung an den Kunden erfolgt durch das GPN Telecom Portal, wobei die Domaingebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, in den Entgelten die GPN Telecom dem Kunden verrechnet enthalten ist.
Die Verrechnung der Domaingebühren erfolgt immer für die gesamte Mindestregistrierungsdauer im Voraus. Der Beginn der Verrechnung an den Kunden wird durch die erfolgreiche Registrierung bzw. bei Domaintransfers, durch die erfolgreiche Übernahme der Domain durch GPN Telecom, bestimmt. Bereits im Voraus geleistete Gebühren werden im Falle eines Domaintransfers nicht von GPN Telecom rückvergütet und es bestehen diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche gegenüber GPN Telecom.

(5) GPN Telecom übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit einer Domain. Insbesondere hat GPN Telecom keinen Einfluss auf die tatsächliche erfolgreiche Zuteilung einer vom Kunden bestellten Domain durch den Erfüllungsgehilfen oder die Registrierungsstelle. Es wird daher ausdrücklich festgehalten, dass GPN Telecom keinerlei Haftung dafür übernimmt, dass die vom Kunden bestellte Domain tatsächlich für den Kunden registriert wird oder die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert sein wird. GPN Telecom erwirbt oder vergibt keine Rechte an der Domain-Bezeichnung.

(6) Der Domaininhaber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere durch die Registrierung der Domain keine Rechte Dritter zu verletzen. GPN Telecom ist nicht zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. GPN Telecom behält sich aber das Recht vor, Bestellungen im Falle offensichtlicher Rechtsverletzungen, auch ohne Angabe von Gründen, abzulehnen. Der Kunde verpflichtet sich, GPN Telecom, Ihre Erfüllungsgehilfen sowie die jeweilige Registrierungsstelle im Fall der Inanspruchnahme durch in ihren Rechten verletzte Dritte diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
GPN Telecom behält sich im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte das Recht vor, die Verfügungsberechtigung des Kunden über die betreffende Domain einzuschränken bzw. gänzlich zu sperren.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, folgende Daten bei der Bestellung wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen: Name, Adresse, Emailadresse Telefon- und Faxnummer (falls vorhanden). GPN Telecom übermittelt diese Daten, sowie die Daten vom Kunden genannter Ansprechpersonen (Contacts), zum Zwecke und im Rahmen der Leistungs-erbringung an den Erfüllungsgehilfen oder an die Registrierungsstelle. Der Kunde stimmt ausdrücklich der Veröffentlichung dieser Daten im Internet, insbesondere in der Whois-Datenbank der jeweiligen Registrierungsstelle, zu. Hinsichtlich sonstiger vom Kunden bei der Bestellung genannten Ansprechpersonen (Contacts) erklärt der Kunde, deren Zustimmung eingeholt zu haben und wird GPN Telecom diesbezüglich schad- und klaglos halten. Der Kunde verpflichtet sich, seine Daten aktuell zu halten und wird Falle einer Änderung seiner Daten, insbesondere der Email-adresse, GPN Telecom unverzüglich informieren und mit der Aktualisierung beauftragen oder dies entsprechend selbstständig anpassen. Unterlässt dies der Kunde, so haftet GPN Telecom in keinem Fall für Schäden, die dem Kunden aufgrund falscher Daten in der jeweiligen Whois-Datenbank entstehen können.

(8) GPN Telecom wird sich bemühen, alle Bestellungen und Änderungsaufträge so schnell wie möglich und nach marktüblichen Standards zu bearbeiten, kann aber keine Mindestzeit für die Bearbeitung und Weiterleitung garantieren. GPN Telecom haftet, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Schäden, die aufgrund von Übermittlungsfehlern entstehen.

(9) Domains können ausschließlich für die jeweilige Mindestregistrierungsdauer registriert werden. Die Mindestregistrierungsdauer richtet sich nach der jeweiligen Top Level Domain und ist in der Leistungsbeschreibung für Domainregistrierungen definiert.

(10) Kündigt der Kunde die Domain nicht schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Mindestregistrierungsdauer, dann wird der Vertrag über die Domain wieder um die ursprüngliche Mindestregistrierungsdauer verlängert.

(11) Der Kunde verpflichtet sich, die Kündigung der Domain entweder schriftlich über GPN Telecom durchzuführen oder andernfalls selbst für die entsprechenden Kündigungsfristen verantwortlich zu sein und zu sorgen. GPN Telecom stellt dem Kunden ein entsprechendes Kündigungsformular auf Wunsch zur Verfügung oder gibt den entsprechenden link zu den Erfüllungsgehilfen oder Registrierungsstellen online bekannt. GPN Telecom wird nach Erhalt der Kündigung die Domain bei der zuständigen Registrierungsstelle im Auftrag des Kunden kündigen.

(12) Gekündigte Domains werden nach Ablauf des Leistungszeitraumes von der Registrierungsstelle gelöscht und sind danach frei zur Neuregistrierung. Im Falle einer Vertragsauflösung gemäß § 14 dieser AGB bleibt das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Registrierungsstelle unberührt.

(13) Der Kunde hat im Falle einer Kündigung oder eines Transfers der Domain keinen Anspruch auf Rückerstattung angesichts einer vereinbarten Mindestregistrierungsdauer bereits im Voraus bezahlter Entgelte und es bestehen diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche gegenüber GPN Telecom.

(14) GPN Telecom ist bei Nichtbezahlung des Entgelts durch den Kunden unbeschadet der Bestimmungen in § 7 dieser AGB berechtigt, die Verfügungsberechtigung des Kunden über die betreffende Domain einzuschränken. Im Falle unrichtiger, ungültiger oder rechtswidriger Angaben des Kunden, ist GPN Telecom zur Verweigerung von Domainbestellungen oder Änderungen an der Domain berechtigt.

(15) Hinsichtlich Streitigkeiten über .com .net .org .info, und .biz Top Level Domains – insbesondere wegen der Verletzung von Marken-, Namens- oder sonstiger Schutzrechte – unterwirft sich der Kunde den Streitschlichtungsrichtlinien (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (nachfolgend „ICANN“), welche unter http://www.icann.org/udrp/ abrufbar sind.

(16) Hinsichtlich Streitigkeiten über .eu Top Level Domains – insbesondere wegen der Verletzung von Marken-, Namens- oder sonstiger Schutzrechte – unterwirft sich der Kunde den .eu Streitschlichtungsregeln, welche unter www.adr.eu abrufbar sind.

(17) Der Kunde erklärt sich mit sämtlichen Maßnahmen einverstanden, die GPN Telecom zu treffen hat, um nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy getroffene Entscheidungen eines von der ICANN autorisierten Schiedsgerichtes nachzukommen.

§ 21 Sonderbestimmungen für alle Microsoft Hosting

Produkte
(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen für Microsoft Hosting Produkte und den entsprechenden Service Level Agreements (SLA´s).

(2) GPN Telecom wird die in ihrem Einflussbereich liegenden technischen Systeme aller Microsoft Hosting Produkte nach größtmöglicher Sorgfalt in bestmöglichem und redundantem Zustand halten. Dennoch übernimmt GPN Telecom außer in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit keine Haftung dafür, dass die Dienste ohne Unterbrechungen und fehlerfrei funktionieren und dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, auf allen bereitgestellten GPN Telecom und Microsoft Hosting Bereichen keine rechtswidrigen, unsittlichen, sexuell anstößigen, unethischen oder sonstigen unerlaubten Inhalte zu begründen oder zu speichern. GPN Telecom wird den Kunden bei Vorliegen eines solcherart unerwünschten Inhalts gegebenenfalls per Email darüber informieren und unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, diesen Inhalt zu entfernen oder entfernen zu lassen. Die Beurteilung, ob gespeicherte Inhalte unsittlich, sexuell anstößig, unethisch oder sonst unerlaubt sind, liegt im Ermessen von GPN Telecom oder einer die GPN Telecom darauf prüfenden Behörde. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist GPN Telecom berechtigt, den Zugang des Kunden zu den Diensten ohne weitere Ankündigung oder Frist zu sperren. Bei Vorliegen eines rechtswidrigen Inhaltes ist GPN Telecom berechtigt, die gehosteten Dienste oder Inhalte ohne Vorankündigung und ohne Einhaltung von Fristen zu sperren. GPN Telecom wird den Kunden im Falle einer Sperre per E-Mail benachrichtigen.
Eine Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt GPN Telecom überdies zur sofortigen Beendigung des Vertrags gemäß § 14 dieser AGB.

(4) GPN Telecom hat keinen Einfluss auf die vom Kunden in allen Hosting Bereichen gespeicherten Daten. Der Kunde trägt die alleinige Haftung für die gespeicherten Inhalte. Jegliche Haftung von GPN Telecom ist ausgeschlossen. GPN Telecom trifft keine Pflicht, die auf allen Microsoft Hostingbereichen des Kunden gespeicherten Daten auf gesetzwidrige Inhalte zu prüfen. GPN Telecom ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Zugriff des Kunden auf die gehosteten Dienste oder Inhalte zu sperren und/oder inkriminierte Datenbestände zu löschen oder den entsprechenden Behörden oder laufende Gerichts- oder Prüfungsverfahren vorzulegen, wenn ein Verstoß gegen Gesetze, die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit zu erwarten ist oder vorliegt. Insbesondere dann, wenn GPN Telecom von Dritten, vor allem auch durch Organe der Judikative oder Exekutive, auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen wird, ist GPN Telecom berechtigt, die gehosteten Dienste oder Inhalte unverzüglich und ohne Vorankündigung oder Einhaltung von Fristen zu sperren. GPN Telecom wird den Kunden im Falle einer Sperre per Email darüber benachrichtigen.

(5) Der Kunde ist ferner verpflichtet, auf den von GPN Telecom gehosteten Diensten keinerlei urheberrechtlich geschützte Inhalte zu speichern. Im Fall missbräuchlicher Verwendung ist GPN Telecom berechtigt, die gehosteten Dienste ohne Vorankündigung oder Einhaltung von Fristen zu sperren oder sonstige geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch abzustellen. GPN Telecom wird den Kunden von der ergriffenen Maßnahme oder Sperre soweit zulässig per Email benachrichtigen. Der Kunde verpflichtet sich, GPN Telecom hinsichtlich aller Ansprüche schad- und klaglos zu halten, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ergeben, insbesondere im Zusammenhang mit Verfahren gegen GPN Telecom nach dem Urheberrechtsgesetz. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt GPN Telecom zur sofortigen Beendigung des Vertrags gemäß § 14 dieser AGB.

§ 22 Sonderbestimmungen für alle Microsoft Hosting Produkte – Urheberrechte

(1) GPN Telecom erteilt dem Kunden die nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nach Punkt(2) beschränkte Werknutzungsbewilligung für Dienste, Programme, Datenbanken, Websites oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke sowie dazugehörige Dokumentationen der GPN Telecom oder Microsoft, welche einer breiten Kundenmasse angeboten werden („Standardsoftware“), unter Einhaltung der jeweiligen vertraglichen Spezifi-kationen – auch jene des Rechteinhabers – zu vertragsgegenständlichen Zwecken für die Dauer des Vertrages zu verwenden.
Vertragsrechtliche Spezifikationen wie insbesondere Nutzungsbestimmungen eines Rechteinhabers wie zB Microsoft gelten in jeder Sprache als vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich, die GPN Telecom im Falle ihrer Inanspruchnahme durch den Rechte-inhaber wegen vom Kunden zu vertretender Nichteinhaltung der Nutzungsbestimmungen schad- und klaglos zu halten. Für vom Kunden abgerufene Software (Public Domain und Shareware), die von GPN Telecom nicht angeboten wird, kann keine Gewähr übernommen werden.

(2) Eine Übertragung der Werknutzungsbewilligung an Dritte, die Vervielfältigung, die Änderung, das Zurück- oder Weiterentwickeln, das Übersetzen oder Herauslösen von Teilen der Software ist unzulässig.

(3) Die Werknutzungsbewilligung ist bei etwaig mitgelieferter Hardware seitens GPN Telecom, ausschließlich auf die Nutzung dieser Hardware, bei selbständiger Software ausschließlich auf die im jeweiligen Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierte Hardware beschränkt.

(4) Pflichten des Kunden aus dem Urheberrecht

(4a) Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen und ähnliches, die an der Standard- und Individual-software samt etwaig mitgelieferter Hardware angebracht oder dieser beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern oder unleserlich zu machen.

(4b) Werden einer Leistung der GPN Telecom Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen. Für den Fall einer Verletzung allfälliger Urheberrechte oder sonstiger Rechte Dritter hält der Kunde die GPN Telecom nach allen Regelungen des österreichischen Zivilrechts schad- und klaglos. Diese Schad- und Klagloshaltung umfasst auch vorprozessuale Kosten.

(4c) Wurden dem Kunden bei einer Geschäfts-anbahnung mit der GPN Telecom von der GPN Telecom Dienste, Skizzen, Muster, Pläne, Kataloge, Abbildungen, technische Daten oder Stellungnahmen zur Verfügung gestellt, sind der GPN Telecom oder eines Rechteinhabers wie z.B. Microsoft jegliche Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehalten.

(5) Zusätzliche Leistungen im Sinne des Urheberrechts.

(5a) Zusätzliche Leistungen sind Wartungs-, Installations- oder Supportleistungen, welche die Produkte des Kunden auf den neuesten Stand der Technik anpassen sollen (wie Updates, Upgrades), ferner Systemunterstützungen sowie Schulungen, sofern sie nicht Teil der Hauptleistungspflicht der GPN Telecom aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden sind.

(5b) Zusätzliche Leistungen sind vom Kunden gesondert bei der GPN Telecom zu bestellen und gesondert abzugelten. Zusätzliche Leistungen sind in den jeweils für sie geltenden LB umschrieben und werden nach den jeweils für sie geltenden TB abgerechnet.

§ 23 Sonderbestimmungen für IP-basierende Telefoniedienste (VoIP)

(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Leistungs-/Produktbeschreibungen. GPN Telecom ist berechtigt, das Angebot des Kunden abzulehnen, wenn sein Anschluss oder die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies gilt etwa dann, wenn die Internet Anbindung, die bestehende Hardware oder Software nicht kompatibel mit den Diensten der GPN Telecom sind.

(2) Die Teilnehmerentgelte werden in Form eines Entgeltnachweises dargestellt, sofern der Kunde dem nicht widerspricht. Dem Kunden wird die Wahlmöglichkeit eingeräumt, den Entgeltnachweis auf Verlangen entgeltfrei in elektronischer Form zu erhalten oder auf entsprechend vorbereiteten Bereichen elektronisch zur Verfügung gestellt zu bekommen. Bei der Erstellung des Entgelt-nachweises werden nur jene Daten verarbeitet, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht werden im Entgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen, es sei denn, die Tariffierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten oder der Kunde hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informiert hat oder informieren wird. In diesem Fall wird dem Kunden für zukünftige Abrechnungszeiträume ein unverkürzter Entgeltnachweis übermittelt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notrufdiensten werden nicht ausgewiesen.

(3) Die einheitliche europäische Notrufnummer lautet 112.

§ 24 Sonderbestimmungen für den nicht IP-basierenden Telefoniedienst (CPS)

(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Leistungs-/Produktbeschreibungen für nicht IP-basierende Telefonieprodukte. Voraussetzung für die Erbringung des nicht IP-basierenden Sprachtelefoniedienstes ist das Bestehen eines kundenseitigen Fernsprech- oder ISDN-Anschlusses bei einem entsprechenden Anbieter, über welchen der Zugang zum Verbindungsnetz von GPN Telecom ermöglicht wird (Zugangsanschluss).

(2) Der Kunde hat bezüglich des Zugangs-anschlusses einen Wechsel des Festnetzbetreibers genauso wie die Beendigung des Vertrags-verhältnisses oder den Eintritt eines Dritten in dieses Vertragsverhältnis (Übertragung) der GPN Telecom anzuzeigen.

(3) Wird das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Zugangsanschlusses mit der GPN Telecom beendet oder tritt ein Dritter in dieses Vertragsverhältnis ein (Übertragung), so ist mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses oder der Wirksamkeit der Übertragung auch das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Zuganges zum Verbindungsnetz von GPN Telecom beendet.

(4) Hinsichtlich des Entgeltnachweises gilt die Regelung des § 23 Abs 2 dieser AGB.

§ 25 Sonderbestimmungenfür jede Art von Sicherheitslösungen

(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Leistungs-/Produktbeschreibungen für entsprechende Sicherheitslösungen.

(2) Dem Kunden ist bekannt, dass aufgrund der technischen Gegebenheiten des Internets und anderer Netzwerkdienste niemals ein vollständiger Schutz vor Viren oder sonstigen schädlichen Programmen bestehen kann. Ein solcher Schutz kann und wird somit auch nicht seitens GPN Telecom als Erfolg geschuldet. GPN Telecom erbringt die angebotene Dienste oder Dienstleistung nach dem Maßstab der größtmöglichen Sorgfalt und haftet deshalb nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die aufgrund von Viren, Trojanern, Spyware oder anderen schädlichen Programmen eintreten bzw. von Hackern oder anderen unautorisierten Zugriffen auf die Systeme der GPN Telecom resultieren.

(3) Bei Firewalls/VPN/VPL, die von GPN Telecom betrieben und/oder sach- und fachgerecht installiert wurden, geht GPN Telecom prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Der Kunde wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine absolute Sicherheit und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung von GPN Telecom für Nachteile, die dadurch entstehen, dass durch GPN Telecom beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist ausgeschlossen, wenn GPN Telecom nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. GPN Telecom weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Kunden, seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfigurationen ohne Einverständnis von GPN Telecom.

§ 26 Sonderbestimmungen für GPN Telecom Global Eye 2.0 Dienste

(1) Das Vertragsverhältnis wird aufgrund einer schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Angebotsanfrage des Kunden, einer detaillierten Leistungs-/Produkt- und Anbindungsbeschreibung durch GPN Telecom, sowie der Annahme derselben begründet. Erfolgt die Annahme nicht ausdrücklich gilt die tatsächliche Leistungsbereitstellung durch GPN Telecom als Annahme

(2) GPN Telecom erteilt dem Kunden nur die nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nach Punkt (3) beschränkte Werknutzungsbewilligung für Dienste, Programme, Datenbanken, Websites oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke sowie dazugehörige Dokumentationen , die mit der Cloud Plattform Global Eye 2.0, der GPN Telecom ursächlich in Zusammenhang stehen und für den Betrieb notwendig sind.
Für an Global Eye 2.0 angebundene Kundensysteme, insbesondere von Cloud/Hosting Diensten (z.B. Microsoft Teams, Cisco Webex, Zoom und alle Anderen) hat der Kunde die entsprechenden Nutzungsrechte, Lizenzen oder sonstigen Verfügungsrechte, bzw. Regelungen direkt mit den jeweiligen Dienste/Cloud/Hosting-anbieter vereinbart. GPN Telecom erklärt hier ausdrücklich keine Rechte, Bewilligungen oder sonstige Regelungen zur Nutzung solche Systeme dem Kunden eingeräumt zu haben, und der Kunde hält GPN Telecom aus allen irgendwie gearteten Ansprüchen aus derartigen Anbindungen schad- und klaglos gegenüber Dritten.

(3) Eine Übertragung der Werknutzungsbewilligung an Dritte, die Vervielfältigung, die Änderung, das Zurück- oder Weiterentwickeln, das Übersetzen oder Herauslösen von Teilen der Software ist unzulässig.

(4) Werden einer Leistung der GPN Telecom Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen. Für den Fall einer Verletzung allfälliger Urheberrechte oder sonstiger Rechte Dritter hält der Kunde die GPN Telecom nach allen Regelungen des österreichischen Zivilrechts schad- und klaglos. Diese Schad- und Klagloshaltung umfasst auch vorprozessuale Kosten.

(5) Wurden dem Kunden bei einer Geschäftsanbahnung mit der GPN Telecom von der GPN Telecom Dienste, Skizzen, Muster, Pläne, Kataloge, Abbildungen, technische Daten oder Stellungnahmen zur Verfügung gestellt, sind der GPN Telecom oder eines Rechteinhabers wie z.B. Microsoft jegliche Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehalten.

(6) Zusätzliche Leistungen sind Wartungs-, Installations- oder Supportleistungen, welche die Produkte des Kunden auf den neuesten Stand der Technik anpassen sollen (wie Updates, Upgrades), ferner Systemunterstützungen sowie Schulungen, sofern sie nicht Teil der Hauptleistungspflicht der GPN Telecom aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden sind.
Zusätzliche Leistungen sind vom Kunden gesondert bei der GPN Telecom zu bestellen und gesondert abzugelten. Zusätzliche Leistungen sind in den jeweils für sie geltenden Leistungsbeschreibungen umschrieben und werden nach den jeweils für sie geltenden Tarifen und Entgelten abgerechnet.

(7) Für Open Source Programme gelten zusätzlich die jeweils gültigen Lizenzbestimmungen des Anbieters der Software. GPN Telecom wird dem Kunden diese auf Anfrage zur Verfügung stellen. Soweit die Bedingungen der Software-Anbieter in Widerspruch zu den vorliegenden Bedingungen stehen, haben die Bedingungen des Software-Anbieters Vorrang.

(8) Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller bzw. Cloud/Hosting/Provider – Dienstleistern und, wenn einschlägig, deren hersteller- bzw. softwarespezifischen Zusatzbedingungen.

(9) GPN Telecom haftet dem Kunden gegenüber nicht für die Rechtmäßigkeit oder Mangelfreiheit der vom Kunden beigestellten Komponenten, Systemen, Software, Schnittstellen, sowie Hardware.
Wird GPN Telecom von Dritten einschließlich Behörden wegen der Rechtswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit solcher Gegenstände in Anspruch genommen, hält der Kunde GPN Telecom nach allen Regelungen des österreichischen Zivilrechts schad- und klaglos. Diese Schad- und Klagloshaltung umfasst auch vorprozessuale Kosten.
GPN Telecom übernimmt keine Gewähr, dass mit der vom Kunden beigestellten Komponenten, Systemen, Software, Schnittstellen, sowie Hardware, alle funktionalen Anforderungen des Kunden erfüllt werden.
Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung und Gewährleistung entfallen insbesondere:

a) Wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei GPN Telecom rügt.

b) Wenn ein Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder mangelhafter Dokumentation, oder der Mitwirkung des Kunden beruht.

c) Wenn nach dem Funktionstest Änderungen durch den Kunden bzw. Dritten der Hard-und Softwarekonfiguration vorgenommen werden.

d) Für Schäden, Fehler oder Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, bzw. die durch falsch installierte, konfigurierte oder defekte Hard- oder Software des Kunden oder von Dritten verursacht wurden.

e) Wenn ein Mangel durch die falsche Verwendung von GPN Telecom Diensten, wie das Unterlassen erforderlicher Konfigurationen, Nichteinhaltung der Systemvoraussetzungen oder die Nichtbefolgung von Anweisungen wie GPN Telecom Dienste zu nutzen sind, verursacht wurde.

f) Mängel die durch Ausfälle oder Störungen von Faktoren außerhalb des Verantwortungs- bzw. Einflussbereichs der GPN Telecom verursacht wurden, insbesondere Wartung, Änderungen und Upgrades angeschlossener Systeme, Dienste von Cloud/Hosting/Providern, externe Routingprobleme, Angriffe auf die Netz- bzw. Mailinfrastruktur von GPN Telecom, sowie Hacking-Attacken und Ausfälle von Teilen des Internets außerhalb der Kontrolle von GPN Telecom

g) Mängel verursacht durch planmäßige Wartung oder Migrationen, von der der Kunde innerhalb des Vertragsverhältnis definierten Mindestankündigungsfrist in Kenntnis gesetzt wurde.

h) Mängel die aufgrund von Wartungsarbeiten, die aus sicherheitsrelevanten Erwägungen kurzfristig anzusetzen waren oder sind. In diesem Fall sind durch GPN Telecom gegenüber dem Endkunden das Gefährdungspotential sowie die durch geführten Arbeiten darzulegen

i) Mängel für die Services, die sich in einer Test- oder Betaphase befinden oder dem Kunden dauerhaft oder zeitlich befristet kostenfrei zur Verfügung gestellt wurden

j) Mängel die auf Streik oder Höhere Gewalt zurück zu führen sind.

k) Hat der Kunde allein Administratorrechte, kann GPN Telecom den Server nicht verwalten. Der Kunde ist daher für dessen Inhalt, insbesondere für die Sicherung der Datenbestände und die Sicherheit des Servers allein verantwortlich. Es obliegt ihm, Sicherheitssoftware zu installieren, und Sicherungen regelmäßig durchzuführen. Stellt GPN Telecom Sicherheits- oder Wartungsprogramme zur Verfügung, entbindet dies den Kunden nicht von seiner Pflicht. Mängel die aus einer unzureichenden Sicherung entstehen können daher gegen GPN Telecom nicht geltend gemacht werden.
(10) Im übrigen gelten für Nutzer von Global Eye 2.0 der GPN-Telecom die §1 bis § 24 in vollem Umfang und sind sinngemäß anzuwenden.
Stand Februar 2022